Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2026:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

 

Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 EUR-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.

Hintergrund

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 EUR im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 EUR-Grenze umfasst sind.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 EUR.

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 EUR im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete i. H. von 1.000 EUR monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt, was der Bundesfinanzhof nun bestätigte.

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.

Beachten Sie — Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

MERKE — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.

Quelle BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251964; BFH, PM Nr. 1/2026 vom 8.1.2026; entgegen BMF 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

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Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.

Hintergrund

Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.

Sachverhalt

Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?

Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.

Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur dann als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.

Basierend auf diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.

Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnung am Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.

Relevanz für die Praxis

Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 EUR monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.

Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das Finanzgericht Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Quelle FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, Az. 4 K 221/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251927; FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, Az. 5 K 960/24, Rev. BFH Az. IX R 4/25

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Interessante Urteile zur Energiepreispauschale

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig ist.

Rückforderung

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. § 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.

Beachten Sie — Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.

Steuerpflicht für Rentner

In gleich drei Verfahren hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Regelung nicht verfassungswidrig ist, wonach die Energiepreispauschale auch für Rentner der Einkommensteuer unterliegt. Gegen alle Entscheidungen ist die Revision anhängig.

Quelle FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E, Rev. BFH Az. VI R 24/25; FG Sachsen, Urteile vom 11.11.2025, u. a. Az. 2 K 1150/23, Rev. BFH Az. X R 25/25

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20.000 EUR zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.

Beachten Sie — Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Finanzgericht eine grundsätzliche Bedeutung.

Quelle FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252082

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Kapitalanleger

 

Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2026 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2026 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 erforderlich ist.

Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn dann wird die Vorabpauschale fällig.

Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.

Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen:

  • Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 beträgt 2,53 % und gilt damit für die am ersten Werktag des Jahres 2026 für das Jahr 2025 zu ermittelnde Vorabpauschale.
  • 3,2 % gelten für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026. Diese gilt beim Anleger am 4.1.2027 als zugeflossen.

Beachten Sie — Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.

Quelle BMF-Schreiben vom 13.1.2026, Az. IV C 1 – S 1980/00230/012/001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252133

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Freiberufler und Gewerbetreibende

 

Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Schreiben aus 2003 wurde ersetzt

Werden an einem Gebäude Instandsetzungen und Modernisierungen vorgenommen, handelt es sich regelmäßig um Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Aufwendungen zu Anschaffungskosten oder (anschaffungsnahen) Herstellungskosten führen. In diesen Fällen wirken sich Aufwendungen nur über die (langjährige) Gebäudeabschreibung steuermindernd aus. Zur Abgrenzung gab es bisher ein viel zitiertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2003. Dieses Schreiben wurde nun (endlich) ersetzt.

Beachten Sie — Das neue Schreiben ersetzt zudem ein Schreiben aus dem Jahr 2017 mit Ausführungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG).

Hintergrund: Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt werden. Gesetzlich ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie — Auch in dem neuen Schreiben spielt die Hebung des Gebäudestandards (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll) eine wichtige Rolle.

Quelle BMF-Schreiben vom 26.1.2026, Az. IV C 1 - S 2253/00082/001/064, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252329

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Arbeitgeber

 

Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab.

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht.

Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen.

MERKE — Leider hat der Bundesfinanzhof nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen.

Quelle BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 7/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252022; BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53

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Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte

Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können.

Hintergrund

Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 1.1.2026 wie folgt erhöht: Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 EUR sowie die Ehrenamtspauschale um 120 EUR auf 960 EUR.

Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen:

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder auch als Betreuer. Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet: Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt.

Beispiele: Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, Kirchenmusiker.

Ehrenamtspauschale

Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit in einem dieser Bereiche stattfinden:

  • in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation,
  • im Auftrag oder Dienst einer öffentlichen Einrichtung innerhalb der Europäischen Union,
  • in einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unterstützt.

Die Tätigkeit muss ebenfalls nebenberuflich sein und darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs ausmachen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale aber keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten.

Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz stattfinden.

Beispiele: Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.

Kombination mit einem Minijob

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) kombinierbar. Die jeweilige Pauschale kann dabei am Stück genutzt oder auf das Jahr aufgeteilt werden.

Bei der Variante „pro rata“ wird die Pauschale monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Das heißt: Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat i. H. von 275 EUR (3.300 EUR/12) und die Ehrenamtspauschale i. H. von 80 EUR (960 EUR/12) steuer- und beitragsfrei angewendet werden.

Beachten Sie — Melde- und beitragspflichtig ist dann lediglich der Betrag, der den anteiligen Freibetrag übersteigt.

Beispiel „pro rata“

Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1.1.2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig (nebenberuflich) ausgeübt. Die Vergütung beträgt 775 EUR monatlich. Der Verein entscheidet sich für die Variante „pro rata“. Für die Sozialversicherung bedeutet das:

  • monatliche Vergütung: 775 EUR
  • abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale: 275 EUR
  • verbleibender monatlicher Verdienst (steuer-/beitragspflichtig): 500 EUR

Der nach Abzug der Pauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs, da die Jahresverdienstgrenze (ab 2026 = 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.

Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind auf Basis von 500 EUR zu berechnen.

Bei der Variante „en bloc“ wird die jeweilige Pauschale am Stück aufgebraucht. Solange die Pauschale nicht aufgebraucht ist, liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis vor und die Tätigkeit ist nicht als Minijob zu melden. Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Freibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Beispiel „en bloc“

Wie das Beispiel zuvor, jedoch wendet der Verein die Variante „en bloc“ an.

Bis einschließlich April 2026 ergibt sich kein beitragspflichtiger Verdienst, da die Pauschale noch nicht ausgeschöpft ist (4 x 775 EUR = 3.100 EUR).

Der Minijob muss zum 1.5.2026 angemeldet werden, da die Übungsleiterpauschale in diesem Monat aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst i. H. von 575 EUR (775 EUR abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Freibetrag i. H. von 200 EUR).

Ab Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben dann vom gesamten Verdienst (775 EUR) zu zahlen.

Quelle Minijob-Zentrale vom 25.11.2025 „Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“

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Abschließende Hinweise

 

Neues Merkblatt zum Kindergeld

Mit Wirkung ab 2026 beträgt das Kindergeld für jedes anspruchsberechtigte Kind 259 EUR im Monat. In einem neuen Merkblatt (BZSt, Stand: Januar 2026; abrufbar unter www.iww.de/s15062) werden wichtige Aspekte rund um das Thema Kindergeld dargestellt, u. a.: „Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld“ sowie „Nachweise für die Familienkasse.“ Das Merkblatt enthält zudem ein Wörterbuch, in dem Begriffe kurz erklärt werden.

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Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund

Nach § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.

Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
  • Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
  • Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO).

Sachverhalt

Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.

Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof anders.

Der Bundesfinanzhof hat u. a. klargestellt, dass

der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.

Aus den „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums kann der Steuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.

Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.

Quelle BFH-Urteil vom 30.7.2025, Az. X R 7/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252254; BFH, PM Nr. 5/2026 vom 29.1.2026

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2026

Im Monat März 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2026
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2026
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2026
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2026
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2026 am 27.3.2026.

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 beträgt 1,27 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2025 bis 31.12.2025

1,27 Prozent

vom 1.1.2025 bis 30.6.2025

2,27 Prozent

vom 1.7.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

vom 1.1.2024 bis 30.6.2024

3,62 Prozent

vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

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