Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2014:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



 

Alle Steuerzahler

 

Zur Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Pflege-Pauschbetrag (924 EUR pro Kalenderjahr) auch dann auf alle an der Pflege beteiligten Personen aufzuteilen ist, wenn eine Pflegeperson hierfür Einnahmen erhält.

Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Bezieht also bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen, führt dies nicht zu einer Kürzung des Pflege-Pauschbetrags bei dem anderen.

Zum Hintergrund

Der Pflege-Pauschbetrag ist u.a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die zu pflegende Person ist nicht nur vorübergehend hilflos.

  • Die Pflege muss entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt werden. Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn sich der Pflegende zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedient.

  • Abgesehen von der Pflege durch Eltern schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Zu den Einnahmen gehört grundsätzlich auch das weitergereichte Pflegegeld. Unschädlich ist es jedoch, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld nur treuhänderisch verwaltet, um ausschließlich Aufwendungen der pflegebedürftigen Person zu begleichen. In diesem Fall ist die Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen.

(FinMin Schleswig-Holstein vom 16.4.2014, Kurzinfo ESt 7/2014, Az. VI 3012 - S 2286 - 073)

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Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des dualen Studiums?

Absolviert ein volljähriges Kind eine Ausbildung, die mit einem Bachelor-Studium kombiniert ist (duales Studium), liegt insgesamt eine - zum Kindergeld berechtigende - Erstausbildung vor. Das gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn zuerst die Ausbildung und anschließend das Studium beendet wird.

Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann ab. Begründung: Das Studium sei nicht begünstigt, weil das Kind eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe. Für das Finanzgericht Münster indes ist die 20-Stunden-Grenze hier nicht relevant, weil die Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich das Kind mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „berufsausgebildet“ angesehen.

Zum Hintergrund

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch grundsätzlich schädlich. Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. Für den Kindergeldanspruch unschädlich sind:

  • Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Anhängige Verfahren

Wie duale Studiengänge beim Kindergeld letztlich behandelt werden, wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Zu dieser Rechtsfrage sind nämlich bereits einige Verfahren anhängig (FG Münster, Urteil vom 11.4.2014, Az. 4 K 635/14 Kg; Rev. BFH, z.B. Az. III R 52/13; Az. XI R 1/14).

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„Alte“ Spendenformulare noch bis Ende 2014 gültig

Das Bundesfinanzministerium hat die Übergangsfrist verlängert, bis zu der gemeinnützige Organisationen „alte“ Zuwendungsbestätigungen verwenden dürfen.

Ursprünglich sollten die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen schon ab dem 1.1.2014 verbindlich anzuwenden sein. Nunmehr beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bis zum 31.12.2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen weiter verwendet werden (BMF-Schreiben vom 26.3.2014, Az. IV C 4 - S 2223/07/0018 :005).

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Vermieter

 

Nachträglicher Schuldzinsenabzug auch bei nicht steuerbarem Hausverkauf

Veräußert der Steuerpflichtige seine fremdfinanzierte Mietimmobilie, können Schuldzinsen weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden, wenn der Erlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen. Dies hatte der Bundesfinanzhof bis dato nur für steuerbare Veräußerungen innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist entschieden. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs erweitert: Ein solcher ist nämlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist möglich.

Da der Bundesfinanzhof nicht allein auf den ursprünglichen, mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck abstellt, können auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen dem Grunde nach durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst und damit abzugsfähig sein. Dies gilt aber nur, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und sich die Umschuldung im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt.

Beachten Sie: Das Urteil des Bundesfinanzhofs korrespondiert nicht mit der bislang von der Verwaltung vertretenen Ansicht, die einen nachträglichen Werbungskostenabzug bei einer nicht steuerbaren Veräußerung versagt. Es dürfte jedoch damit zu rechnen sein, dass sich die Verwaltung auch der weitergehenden Rechtsprechung anschließen wird.

Kein Abzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

In einer weiteren aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass nachträgliche Schuldzinsen indes nicht abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist (BFH-Urteil vom 8.4.2014, Az. IX R 45/13; BFH-Urteil vom 21.1.2014, Az. IX R 37/12; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10, BMF-Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 - S 2211/11/10001:001).

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Kapitalanleger

 

Interessante Verfahren zur Abgeltungsteuer

Seit 2009 werden Kapitalerträge, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) hinausgehen, grundsätzlich mit 25 Prozent pauschal besteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Obwohl diese Abgeltungsteuer die Steuererhebung vereinfachen soll, sind zahlreiche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Grund genug, einige aktuelle Streitpunkte näher vorzustellen.

Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Gewährt ein Ehegatte dem anderen ein Darlehen für sein Einzelunternehmen, findet der Abgeltungsteuersatz auf die vereinnahmten Schuldzinsen keine Anwendung. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind die Zinserträge beim Darlehensgeber vielmehr mit dem persönlichen Steuersatz, der deutlich über 25 % liegen kann, zu versteuern. Darüber hinaus ist der Sparer-Pauschbetrag nicht anzuwenden.

Der Grund: Die Abgeltungsteuer kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Das Finanzgericht Köln sieht hier schon aufgrund der bei Ehegatten üblicherweise bestehenden Interessenidentität ein besonderes Näheverhältnis als gegeben an.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist höchstrichterlich nämlich noch nicht entschieden, wie der gesetzlich nicht definierte Begriff der „nahestehenden Person“ auszulegen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Begriff der beruflichen Tätigkeit

Werbungskosten werden im Rahmen der Abgeltungsteuer generell nicht mehr berücksichtigt, sondern sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten.

Hinweis: Ob dies rechtens ist, wird der Bundesfinanzhof in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren überprüfen müssen.

Sind die Finanzierungskosten der Kapitalanlage höher als der Sparer-Pauschbetrag, kann die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz durchaus sinnvoll sein. Dies ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige

  • unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

Für eine berufliche Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Sachbearbeitertätigkeit - im Streitfall des Finanzgerichts Thüringen handelte es sich um eine Chefsekretärin - ausreichend.

Das Wahlrecht zur individuellen Besteuerung von Kapitalerträgen bei Berufstätigkeit für die Kapitalgesellschaft hängt damit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht davon ab, dass mit der „beruflichen Tätigkeit“ maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann.

Hinweis: Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht in der Revision bestätigen wird, bleibt abzuwarten (Zinserträge aus Ehegattendarlehen: FG Köln, Urteil vom 28.1.2014, Az. 12 K 3373/12, Rev. BFH Az. VIII R 8/14; Begriff der beruflichen Tätigkeit: FG Thüringen, Urteil vom 13.11.2013, Az. 3 K 366/13, Rev. BFH Az. VIII R 3/14, BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004; Werbungskostenabzug: Rev. BFH Az. VIII R 18/14).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

 

Betriebsaufspaltung bei Untervermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist nicht auf die Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Anlage- oder Umlaufvermögen bilanzierungsfähig ist. Eine solche sachliche Verflechtung liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch vor, wenn der Steuerpflichtige nicht der Eigentümer überlassener Räumlichkeiten ist, sondern diese selbst angemietet hat.

Zum Hintergrund

Eine Betriebsaufspaltung kommt insbesondere aus Haftungsgründen in Betracht. Bei der Aufspaltung eines Unternehmens in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen verbleibt das Anlagevermögen (z.B. Grundstücke und Gebäude, Patente etc.) beim Besitzunternehmen. Dem Betriebsunternehmen - oftmals eine GmbH - wird das Anlagevermögen vermietet. Die GmbH haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen.

Damit eine Betriebsaufspaltung vorliegt, muss zwischen den Unternehmen eine enge sachliche und personelle Verflechtung bestehen:

  • Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitz- dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Das sind Wirtschaftsgüter, die für die Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Bei der Überlassung eines bebauten Grundstücks kann in aller Regel von einer wesentlichen Betriebsgrundlage ausgegangen werden.

  • Für eine personelle Verflechtung ist es erforderlich, dass die hinter der Besitz- und der Betriebsgesellschaft stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, kurzum, dass sie beide Unternehmen beherrschen. Eine Beherrschung kann insbesondere unterstellt werden, wenn eine Person mehr als 50 % der Stimmrechte in beiden Unternehmen besitzt.

Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, hat das mehrere steuerliche Konsequenzen. Beispielsweise wird die eigentlich vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in eine gewerbliche Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) umqualifiziert.

Revision anhängig

Für den Fall einer echten Betriebsaufspaltung (Besitz- und Betriebsunternehmen sind durch Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens entstanden) hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verpächter Eigentümer oder lediglich Nutzungsberechtigter der wesentlichen Betriebsgrundlage ist.

Im Streitfall handelte es sich jedoch um eine unechte Betriebsaufspaltung, die angenommen wird, wenn das Betriebs- und das Besitzunternehmen als getrennte Unternehmen errichtet wurden. Ob eine Untervermietung auch in diesem Fall ausreicht, wird der Bundesfinanzhof demnächst zu entscheiden haben. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist nämlich die Revision anhängig (FG Münster, Urteil vom 6.12.2013, Az. 14 K 2727/10 G, Rev. BFH Az. X R 5/14; BFH-Urteil vom 12.10.1988, Az. X R 5/86).

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Abzugsverbot der Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Die Gewerbesteuer ist eine betrieblich veranlasste Steuer und erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug. Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausdrücklich die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer angeordnet. Diese im Schrifttum umstrittene Einschränkung begegnet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lässt sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %) sachlich begründen (BFH-Urteil vom 16.1.2014, Az. I R 21/12).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

 

Zur Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) als Arbeitslohn zu erfassen. Die zurückgezahlten Beträge sind dann erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Stellung als beherrschender GGf ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen insoweit keine Besonderheiten.

Zum Hintergrund

Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH grundsätzlich dann, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt und demzufolge bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann.

In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass bei beherrschenden GGf ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann, z.B. wenn eine unbestrittene Forderung gegen die Kapitalgesellschaft fällig ist. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob entsprechende Grundsätze auch für die Bestimmung des Abflusszeitpunkts gelten.

Keine Übertragung auf die „Ausgabenseite“

Das Finanzgericht Niedersachsen hält eine Übertragung der Grundsätze auf die „Ausgabenseite“ nicht für zulässig. Allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter bewirken danach keinen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer. Zudem sind Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen keine rückwirkenden Ereignisse.

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, diese Rechtsfrage zu klären (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2014, Az. 9 K 217/12, Rev. BFH Az. VI R 13/14).

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Zur Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

Verfügt ein GmbH-Geschäftsführer über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft, ist er als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Gesellschaft wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Für das Sozialgericht Dortmund waren im Streitfall u.a. folgende Aspekte ausschlaggebend:

  • Der Gesellschafteranteil des Geschäftsführers von 49,71 Prozent bietet nicht die Möglichkeit, die Weisungsgebundenheit aufzuheben.

  • Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter.

  • Die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat er während seiner langjährigen Beschäftigung erworben. Sie können keine Selbstständigkeit begründen. Ferner ist es üblich, dass kleinere Firmen vom Fachwissen und den Kontakten leitender Angestellter abhängig sind.

Hinweis: Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft (SG Dortmund, Urteil vom 21.3.2014, Az. S 34 R 580/13).

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Umsatzsteuerzahler

 

Verkauf über eBay: Umsatzsteuer schuldet der Inhaber des Nutzerkontos

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (sogenannter Nickname) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Porzellan und ähnliche Dinge) versteigert. Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Somit lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen - allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg nun entschieden hat.

Entscheidung

Der leistende Unternehmer ist nach den Grundsätzen des Zivilrechts nach dem objektiven Empfängerhorizont des Meistbietenden zu bestimmen. Das ist bei der Verwendung eines Nicknamen derjenige, der sich diesen Nutzernamen bei der Kontoeröffnung von eBay hat zuteilen lassen.

Hinweis: Dass dem Ersteigerer ein Bestätigungsschreiben oder die Ware von einer anderen Person als derjenigen zugeht, die als eBay-Kontoinhaber hinter dem verwendeten Nickname steht, führt nicht dazu, dass der Verkäufer einseitig ausgewechselt wird.

Da die Verkäufe im Streitfall allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.

Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit

Die Sache befand sich nach ihrer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang. Strittig war im ersten Rechtsgang zunächst, ob die Veräußerung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt. Obwohl die Verkäufe nur der Sammlungsauflösung dienten, stufte der Bundesfinanzhof die Verkäufe als nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ein.

Ob eine Betätigung als nachhaltig einzuordnen ist, muss anhand verschiedener Kriterien (u.a. Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte) beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind. Dass beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist für die Nachhaltigkeit kein allein entscheidendes Merkmal, so der Bundesfinanzhof (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 1 K 1939/12; BFH-Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11).

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Für frisch zubereiteten Kaffee gilt der Regelsteuersatz von 19 %

Die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) oder der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Aktuell hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt zum Steuersatz auf frisch zubereiteten Kaffee Stellung genommen.

Bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (beispielsweise „coffee-to-go“) berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun klargestellt, dass zubereiteter Kaffee nicht als begünstigtes Lebensmittel angesehen wird, sondern lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver. Da also bereits die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz unterliegt, kommt es auf die Abgrenzung einer (eventuell begünstigten) Lieferung und einer sonstigen Leistung nicht mehr an.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 4.4.2014, Az. S 7222 A - 7 - St 16).

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Arbeitgeber

 

Altersteilzeit: Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschuss verbessert

Arbeitgeber können von der Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zum Aufstockungsbetrag für in Altersteilzeit freigestellte Arbeitnehmer beantragen. Dieser Zuschuss ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen neu besetzt wird, der weniger arbeitet als der ausgeschiedene Arbeitnehmer.

Der Zuschuss wird u.a. unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Der Arbeitgeber muss den gesunkenen Lohn des freigestellten Arbeitnehmers um mindestens 20 % aufstocken und

  • die Stelle mit einem Langzeitarbeitslosen besetzen.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Beschäftigung der zuvor arbeitslosen Arbeitnehmerin erfolgte zwar in geringerer Wochenstundenzahl (30 Wochenstunden statt bisher 38,5 Wochenstunden), jedoch begründet diese Beschäftigung Versicherungspflicht und beseitigte die Arbeitslosigkeit. Das Gesetz, so das Bundessozialgericht, verlangt nicht, dass der eingestellte Arbeitnehmer in genau demselben oder annähernd gleichen zeitlichen Umfang arbeitet, in dem der Altersteilzeit-Arbeitnehmer zuvor gearbeitet hatte.

Hinweis: Die in den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Altersteilzeitgesetz vorgesehene Möglichkeit, lediglich eine Abweichung im zeitlichen Umfang der Wiederbeschäftigung von bis zu 10 % als unschädlich anzusehen, ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt (BSG-Urteil vom 14.5.2014, Az. B 11 AL 9/13 R).

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Gesetzlicher Urlaubsanspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub

Wird dem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt, darf deshalb der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Dies hat aktuell das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Krankenschwester entschieden.

Die Krankenschwester hatte vom 1.1.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2011 unbezahlten Sonderurlaub. Danach verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 - und zwar zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht befand.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an.

Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber eine Kürzungsmöglichkeit bei Elternzeit oder Wehrdienst vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit findet sich dagegen nicht. Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12).

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Arbeitnehmer

 

Fahrtenbuch: Werbungskosten bei Zuzahlung zum Dienstwagen

Die von dem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt der den zu versteuernden Sachbezug übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Diese Sichtweise hat das Finanzgericht Sachsen jüngst bestätigt und entschieden, dass sich der geldwerte Vorteil maximal bis zu einem Betrag von 0 EUR reduzieren kann.

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind allerdings anderer Meinung. Danach stellen die den geldwerten Vorteil übersteigenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die private Lebensführung dar, sondern sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, zu dieser Frage Stellung zu beziehen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, Az. 5 K 284/13; Rev. BFH Az. VI R 24/14; BMF-Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004; FG Sachsen, Urteil vom 5.2.2014, Az. 4 K 2256/09).

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Abschließende Hinweise

 

Broschüre: Steuertipps für Existenzgründer

In einer aktualisierten Broschüre (Stand März 2014) bietet das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen einen Überblick über wichtige steuerliche Aspekte bei der Existenzgründung. Von der Gewerbeanmeldung über den Gründungszuschuss bis zur Umsatzsteuer sind wichtige Punkte für einen erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit aufgeführt.

Hinweis: Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl443 kostenfrei heruntergeladen werden.

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Ein Paintball-Verein ist nicht gemeinnützig

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Verein, dessen Vereinszweck das gemeinschaftliche Ausüben von (Turnier-)Paintball ist, nicht als gemeinnützig anzusehen und deshalb auch nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz unterscheiden sich die Aktivitäten beim Paintball in erheblicher Weise von den in Schützenvereinen angebotenen bzw. ausgeübten Sportarten. Dort kämen zwar „echte Waffen" (etwa Gewehr, Pistole oder Bogen) zum Einsatz, es werde jedoch nicht - wie beim Paintball - auf Menschen gezielt. Nach dem Waffengesetz seien beim Schießsport sogar bereits solche Schießübungen unzulässig, bei denen Ziele oder Scheiben verwendet würden, die Menschen (nur) darstellen oder symbolisieren würden. Beim Paintballspiel hingegen werde sogar tatsächlich auf Menschen geschossen, weshalb dieses Spiel mit der Werteordnung unserer Gesellschaft nicht in Einklang zu bringen sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2014, Az. 1 K 2423/11).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Hinweis: Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2014 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 7/2014

Im Monat Juli 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2014

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2014

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 14.7.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2014 am 29.7.2014.

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