Steuerinformationen
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2026:
Alle Steuerzahler
- Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig
- Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor
Vermieter
- Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten
- Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert
- Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht zwingend zu beachten
- Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
- Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz
- Verzugszinsen
- Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2026
Alle Steuerzahler
Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig.
Hintergrund/weitere Hinweise
Bereits im November 2025 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem Bundesmodell in elf Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. Hier ist inzwischen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (und zwar unter dem Az. 1 BvR 472/26).
Beachten Sie — Derzeit sind beim Bundesfinanzhof weitere Verfahren gegen andere Landesgrundsteuermodelle anhängig. Für die Ländermodelle Hamburg und Hessen sind mündliche Verhandlungen im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027 geplant.
Quelle — BFH, PM Nr. 32/26 vom 20.5.2026 zu den Rechtssachen Az. II R 26/24 und Az. II R 27/24
Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor
Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Ausgewählte Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Derzeitige Regelungen im Überblick
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
Die Organschaft führt also zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Demzufolge werden Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen nicht mehr besteuert.
Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.
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MERKE — Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen. |
Geplante Regelungen (auszugsweise)
Der Gesetzgeber möchte die umsatzsteuerliche Organschaft in § 2c UStG-Entwurf zumindest teilweise neu regeln. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen künftig nur auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft eintreten (Antragserfordernis).
Unabhängig von der Erklärung soll eine Organschaft auch künftig nur vorliegen, wenn die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beachten Sie — Soweit die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft entfallen sind, soll eine unverzügliche Anzeigepflicht des Organträgers bestehen.
In § 2c Abs. 5 UStG-Entwurf ist eine neue Haftungsnorm enthalten. Der Anwendungsbereich umfasst im Wesentlichen die Fälle, in denen (wegen der Rückabwicklung) ein Beteiligter einen Erstattungsanspruch besitzt, während der korrespondierende Nachforderungsanspruch nicht mehr beigetrieben werden kann.
Darüber hinaus sollen (in Analogie zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs) auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.
Beachten Sie — Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem 1.1.2029 gelten. Unternehmen sollen die Erklärungen zum Bestand einer Organschaft aber bereits ab dem 1.7.2028 (mit Wirkung ab 2029) abgeben können.
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
Wurde ein bebautes Grundstück für einen Gesamtkaufpreis angeschafft, ist der Gesamtkaufpreis insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes aufzuteilen.
Nun soll die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Kaufpreisaufteilung gesetzlich kodifiziert werden. Der neue § 6f des Einkommensteuergesetzes-Entwurf (EStG-Entwurf) sieht in Abs. 1 folgende Regelung vor: „Eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits ist der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint.“
Kann der Besteuerung keine vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt werden, soll zunächst der Boden- und Gebäudewert gesondert ermittelt werden und sodann der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen sein. Für die Wertermittlung soll die Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen sein.
Das Bundesfinanzministerium soll eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung veröffentlichen, deren Aufteilungsergebnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Es handelt sich dabei um eine qualifizierte Schätzung, die aber (sachverständig begründet) widerlegt werden kann.
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MERKE — Nach § 6f Abs. 3 S. 3 EStG-Entwurf soll der Nachweis wie folgt zu erbringen sein: „Durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zertifiziert worden sind.“ |
Beachten Sie — § 6f EStG soll erstmals für bebaute Grundstücke anzuwenden sein, die aufgrund eines nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden.
Erste Tätigkeitsstätte
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann „nur“ eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden (kein Abzug nach Reisekostengrundsätzen).
Nach § 9 Abs. 4 EStG setzt eine erste Tätigkeitsstätte eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, soll für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten relevant sein. Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Zinssatz für die Vollverzinsung
Der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung („Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen“) soll von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027 erhöht werden.
Quelle — Jahressteuergesetz 2026, Referentenentwurf des BMF, Stand: 19.5.2026
Vermieter
Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn Einnahmen können dem Steuerpflichtigen auch dann zufließen, wenn der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg).
Zahlt der Mieter also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, so führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind.
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MERKE — Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies allerdings nichts. |
Quelle — FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2026, Az. 11 K 11216/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253577
Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen
Für eine in einem Immobilienverkaufvertrag vom Veräußerer übernommene Verpflichtung zur Renovierung einer instandsetzungsbedürftigen Wohnung und zur Mietzahlung an den Grundstückskäufer bis zur Wiedervermietung dieser Wohnung gibt es keinen Werbungskostenabzug. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen.
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Sachverhalt |
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Im Streitfall (ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung) ging es um den Werbungskostenabzug von Aufwendungen aus einer kaufvertraglichen Verpflichtung der Veräußerer eines Vermietungsobjekts. |
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Die Steuerpflichtigen hatten sich im Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zur Mietzahlung bis zu einer erneuten Vermietung sowie zur Entrümpelung und Herrichtung der Wohnung auf eigene Kosten verpflichtet. Die Aufwendungen waren nach dem Vertragsabschluss angefallen. |
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Das Finanzgericht Bremen schloss sich der Sichtweise des Finanzamts an, dass derartige Aufwendungen durch den Verkauf veranlasst sind und nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen. |
Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert. Dies gilt selbst dann, wenn die Reparaturen noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.
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MERKE — Die Absicht zur Erzielung von Vermietungseinkünften wurde spätestens mit Abschluss des Kaufvertrags aufgegeben. Derartige Kosten sind nur abziehbar, wenn der Grundstücksverkauf nach § 23 des Einkommensteuergesetzes („private Veräußerungsgeschäfte“) steuerpflichtig ist. |
Quelle — FG Bremen, Beschluss vom 27.10.2025, Az. 1 V 51/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253905
Freiberufler und Gewerbetreibende
Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert
Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig.
Hintergrund und Sachverhalt: Im Streitfall ging es um die Frage, ob die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelte. Dies war der Fall, weil der Bundesfinanzhof das Büro des Steuerpflichtigen als Betriebsstätte eingeordnet hat.
Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.
Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts (gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2014) wurden nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verändert. Der Gesetzgeber wollte das steuerliche Reisekostenrecht lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer ändern und hat den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Für die Auslegung „der Betriebsstätte“ haben sich demgegenüber keine Änderungen ergeben.
Quelle — BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. III R 18/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253860
Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht zwingend zu beachten
In einem Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
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Sachverhalt |
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Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2017 u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er bewohnte ein Eigenheim (bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss). Seine selbstständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. In der Folge kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen. Das Finanzgericht Hessen wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig sind, da er seine Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 S. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt hat. Diese gelten, so das Finanzgericht, auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die hiergegen eingelegte Revision war nun erfolglos. |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.
Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reicht nicht aus.
Im Streitfall fehlte es an einer solchen Aufzeichnung. Denn der Steuerpflichtige hatte die Belege über das Streitjahr gesammelt und erst bei der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt.
Hinweise für die Praxis
Der Bundesfinanzhof führte zudem aus, dass auch die Erfassung der Aufwendungen im Formular der Einnahmen-Überschussrechnung den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung nicht genügte.
Beachten Sie — Vielmehr (so der Bundesfinanzhof in der Rz. 22 der Urteilsbegründung) sind die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen vorzunehmen und dürfen ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.
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MERKE — Im Streitfall handelte es sich um den Abzug bzw. die Aufzeichnung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige demgegenüber für den Ansatz der Jahrespauschale (1.260 EUR) für das häusliche Arbeitszimmer, bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht (so das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 15.8.2023, Rz. 26). |
Quelle — BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 6/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254027; BFH, PM Nr. 30/26 vom 15.5.2026; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, Rz. 26
Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
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Sachverhalt |
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Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei. Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre. Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof entschieden haben. |
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH-Urteil vom 3.3.2026, Az. VIII R 12/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254025; BFH, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Arbeitgeber
Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über die Steuererklärung
Das Thüringer Finanzministerium (Mitteilung vom 6.5.2026) hat auf Folgendes hingewiesen: Außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre), die unter die Tarifermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz fallen, werden seit dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Arbeitgeber müssen diese Einnahmen somit der regulären Besteuerung unterwerfen. Eine ermäßigte Besteuerung erfolgt ausschließlich bei der Einkommensteuerveranlagung. Daher müssen Steuerpflichtige die entsprechenden Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben.
Arbeitnehmer
Kein Werbungskostenabzug: Privatwagen statt Firmenwagen bei Dienstreisen
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof.
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Sachverhalt |
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Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 EUR/km und es ergaben sich 3.758 EUR Werbungskosten. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus. |
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst dann, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
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MERKE — Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an. Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird. |
Für den Bundesfinanzhof war im Streitfall Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das Finanzgericht Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der Bundesfinanzhof, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle — BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 30/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253858
Abschließende Hinweise
Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz
Am 24.4.2023 hat der Rat der Europäischen Union die Entgelttransparenz-Richtlinie final angenommen. Nur einen Tag später hat darüber das für Entgelttransparenz zuständige Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) in einer Mitteilung berichtet und weiter ausgeführt: „Spätestens bis Juni 2026 müssen alle EU-Staaten starke Transparenzinstrumente einführen. Deutschland wird die Regelungen nun zügig in nationales Recht umsetzen.“ Doch das ist bis dato nicht erfolgt.
Hintergrund
Bereits seit 2017 fördert das Entgelttransparenzgesetz die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit. Durch die Entgelttransparenz-Richtlinie der EU werden die Transparenzanforderungen für Arbeitgeber verschärft. Informationen des BMBFSFJ zum Entgelttransparenzgesetz erhalten Sie unter: www.iww.de/s15455. Die Mitteilung des BMBFSFJ zur Entgelttransparenz-Richtlinie der EU ist über diesen shortlink abrufbar: www.iww.de/s15717.
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 beträgt 1,27 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
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Berechnung der Verzugszinsen |
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Zeitraum |
Zins |
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vom 1.7.2025 bis 31.12.2025 |
1,27 Prozent |
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vom 1.1.2025 bis 30.6.2025 |
2,27 Prozent |
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vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
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vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 |
3,62 Prozent |
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vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
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vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 |
1,62 Prozent |
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vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
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vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 |
-0,88 Prozent |
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vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
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vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 |
-0,88 Prozent |
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vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die 173 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Diese Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun aktualisiert (DA-KG mit Stand 2026; abrufbar unter: www.iww.de/s14164).
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2026
Im Monat Juli 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.7.2026
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.7.2026
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2026 am 29.7.2026.
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