Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2026:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

 

Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet einen sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an (unter www.iww.de/s15893). Hierdurch erhalten Auftragnehmer und -geber eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus (abhängig beschäftigt versus selbstständig tätig). Die unverbindliche Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.

Der Test dauert ca. 10 bis 15 Minuten und erfordert u. a. Angaben zur Arbeitszeit und zur Arbeitsausführung. Auch Angaben zur Kundengewinnung und zu den eingesetzten Arbeitsmitteln sind zu machen.

Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist:

  • Anonym: Keine Erfassung persönlicher Daten, sodass die Privatsphäre geschützt bleibt.
  • Unverbindlich, schnell und unkompliziert: In Echtzeit erfolgt eine erste Tendenz zur Einschätzung. Diese dient jedoch ausschließlich zur Orientierung.

Beachten Sie — Für eine rechtsverbindliche Statusfeststellung müssen immer die vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung vorgelegt werden. Der Selbstcheck ersetzt somit keine verbindliche Statusfeststellung.

MERKE — Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist nicht geeignet zur Erstellung einer tendenziellen Einschätzung für diese „GmbH-Sachverhalte“: Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer.

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Fragen-Antworten-Katalog zur Rentenreform

Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung ihre Vorschläge für eine grundlegende Rentenreform vorgelegt. Mit der Reform erhofft sich die Bundesregierung eine Trendumkehr: Sie soll es ermöglichen, dass der Beitragssatz in der Rentenversicherung sinkt und sich mittelfristig das Gesamtversorgungsniveau aus gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersvorsorge erhöht.

In dem Fragen-Antworten-Katalog (unter www.iww.de/s15872) geht die Bundesregierung u. a. auf diese Punkte ein:

  • Warum wurde eine Alterssicherungskommission eingesetzt?
  • Wie soll das Gesamtversorgungsniveau stabilisiert werden?
  • Was ändert sich im Kern bei der gesetzlichen Rente?
  • Was ändert sich beim Renteneintrittsalter?
  • Was ändert sich bei der Berechnung der Rente?
  • Wie kann der Kreis der Beitragszahlenden erhöht werden?

Quelle Die Bundesregierung, Mitteilung vom 24.6.2026, „Fragen und Antworten: 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform“

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Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung

Anfang Juli hat die Koalition ihre Reformpläne veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr betragen.

Vorbemerkungen

Vorerst handelt es sich „nur“ um die Ergebnisse des Koalitionsausschusses. Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren müssen der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Mit etwaigen Änderungen bzw. Ergänzungen ist also durchaus zu rechnen.

Die Pläne im Überblick

Der steuerliche Grundfreibetrag (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) liegt im Jahr 2026 bei 12.348 EUR. Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.

Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Grundfreibetrag voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 EUR im Jahr 2028 erhöht werden.

Auch das Kindergeld soll voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 259 EUR auf 272 EUR im Jahr 2028 angehoben werden.

Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Anstieg um 200 EUR auf 1.430 EUR im Gespräch.

Beachten Sie — Die vorgenannten Beträge (Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag) sollen im Gesetzgebungsverfahren bzw. nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert werden.

Die steuerliche Entlastung soll insbesondere für Familien mit Kindern spürbar sein. So hat das Bundesfinanzministerium u. a. folgende Berechnung aufgestellt: Ab dem Jahr 2028 soll eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von rund 60.000 EUR) im Vergleich zu heute um mehr als 600 EUR pro Jahr entlastet werden.

Die Gegenfinanzierung soll vor allem über eine Veränderung bei der sogenannten Reichensteuer erfolgen. Diese soll nach den Plänen der Bundesregierung wie folgt gesplittet werden:

  • Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR soll ein Reichensteuersatz von 45 % greifen.
  • 47 % sollen dann ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 EUR gelten.

Beachten Sie — Derzeit gilt ein Reichensteuersatz von 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR.

Der Pauschalsteuersatz bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) soll von 2 % auf 5 % angehoben werden.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Diese Steuerermäßigung soll reduziert werden – und zwar auf 15 % und höchstens 900 EUR pro Jahr.

In dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sind unter dem Aufzählungspunkt „Arbeitsmarkt“ zwei weitere interessante steuerliche Aspekte aufgeführt:

  • Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag sollen die Obergrenzen nach § 3b des Einkommensteuergesetzes bis zu einem Stundenlohn von 75 EUR (bislang 50 EUR) zum 1.1.2027 erhöht werden.
  • Beachten Sie — Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden.
  • Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, sollen Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
  • Beachten Sie — Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Konkretere Regelungen sind hierzu nicht aufgeführt.

Quelle Ergebnisse des Koalitionsausschusses: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung; BMF, Mitteilung vom 2.7.2026, „Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden“

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Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.

Sachverhalt

Es ging um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 EUR festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.

Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts – allerdings ohne Erfolg.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der gesetzlich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Ausschüsse verfügen über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung.

Beachten Sie — Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.

Quelle BFH-Urteil vom 11.3.2026, Az. II R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254565; BFH, PM Nr. 35/26 vom 25.6.2026

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Vermieter

 

Eigentumswohnungen im selben Haus können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben

Zwei Eigentumswohnungen, die im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, können unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern haben. Dies hat das Finanzgericht Hamburg klargestellt und darüber hinaus ausgeführt, dass die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode zur Ermittlung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

Sachverhalt

Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute erwarben in einem Gebäude zwei Eigentumswohnungen. Bei der Abschreibung wollten sie sich aber nicht mit dem typisierten Abschreibungssatz von 2 % begnügen. Vielmehr machten sie geltend, dass die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf Basis der von der gerichtlich bestellten Gutachterin ermittelten Restnutzungsdauern von 21 Jahren sowie von 29 Jahren vorzunehmen sei.

Diese Ansicht teilte das Finanzamt allerdings nicht, sodass das Finanzgericht Hamburg entscheiden musste und sich für unterschiedliche Restnutzungsdauern wegen des unterschiedlichen Modernisierungsgrads aussprach.

Für das Finanzgericht Hamburg bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterin mit den von ihr berechneten Restnutzungsdauern den nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG angemessenen Schätzungsrahmen verlassen hat. Die Sachverständige hat die Wohnungen im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen und ist zur Überzeugung des Gerichts von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen.

Das Finanzgericht stellte heraus, dass das von der Sachverständigen gewählte Verfahren der Bestimmung der Restnutzungsdauer gemäß § 4 Abs. 3 ImmoWertV und § 12 Abs. 5 ImmoWertV eine gutachterlich anerkannte Methode ist.

Beachten Sie — Die Sachverständige hatte zudem überzeugend dargelegt, dass die beiden Wohnungen unterschiedliche Restnutzungsdauern aufweisen, obwohl sie im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, da innerhalb der Wohnungseinheiten unterschiedliche Modernisierungsmaßnahmen unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern rechtfertigen. Eine Gleichbehandlung aller Einheiten wegen der gemeinsamen Hülle wäre methodisch unzutreffend und würde die individuelle Situation der einzelnen Wohnung verkennen.

Quelle FG Hamburg, Urteil vom 3.12.2025, Az. 2 K 86/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253389

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Kapitalanleger

 

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Staatenaustauschliste für 2026 liegt vor

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 8.6.2026 (Az. IV D 3 - S 1315/00304/071/023) die Staatenaustauschliste 2026 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2026 erfolgt. Weitere Informationen zum Informationsaustausch erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

 

Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden dem Grunde nach

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich kürzlich mit einer für bilanzierende Versicherungsvertreter wichtigen Frage befasst, nämlich wann die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungen dem Grunde nach zulässig ist.

Hintergrund

Ermitteln Versicherungsvertreter ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung, stellt sich die Frage nach dem Ansatz einer Rückstellung grundsätzlich nicht, da hier das Zu- und Abflussprinzip gilt und somit Forderungen, Verbindlichen und Rückstellungen nicht abgebildet werden dürfen.

Bei einer Gewinnermittlung per Bilanzierung ist der Ansatz einer (gewinnmindernden) Rückstellung jedoch zulässig bzw. verpflichtend, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die wesentlichen Grundsätze zum Ansatz und zur Bewertung der Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen hat das Bundesfinanzministerium auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits 2012 veröffentlicht. Dabei wurden hohe Hürden aufgestellt, damit die Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands nicht zur „einfachen“ Aufwandsverschiebung genutzt werden können.

Beachten Sie — Bevor es um die Höhe der Rückstellung geht, ist zunächst zu ermitteln, ob eine Rückstellung überhaupt dem Grunde nach zulässig ist. Darum ging es auch in einem Streitfall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein.

Der Streitfall

Das Finanzgericht führte zunächst aus, dass ein Erfüllungsrückstand voraussetzt, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant.

Nach diesen Grundsätzen konnte im Streitfall keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand gebildet werden. Denn der Versicherungsvertreter war weder gesetzlich noch vertraglich zur Kundennachbetreuung verpflichtet.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit können vertragliche Zusatzpflichten eines Versicherungsvertreters vereinbart werden, so z. B. Pflichten zur allgemeinen Markt-, Bestands- und Kundenpflege, genauso wie einem Versicherungsvertreter verbindliche Vorgaben für Kundenbesuche in bestimmten Zeitabständen gemacht werden können. Es bedarf dann einer entsprechenden inhaltlich eindeutigen Vereinbarung.

Der Vertretervertrag im Streitfall beinhaltete eine solche eindeutige Vereinbarung zur Nachbetreuung von Bestandsverträgen nicht. Er war wie folgt gefasst:

Wortlaut des Vertretervertrags (Auszug)

Der Vertreter ist dabei verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen (Bemühungspflicht). Um die bestehenden Versicherungen zu erhalten, pflegt der Vertreter im Rahmen seiner Möglichkeiten laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern, berät sie aus eigener Initiative oder auf deren Wunsch. Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt.

Das Finanzgericht bemängelte hier u. a. diese Punkte:

  • Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war der Vertreter nur verpflichtet, sich um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen. Gerade die Formulierung „sich bemühen“ ist zu allgemein, um hieraus eine Nachbetreuungspflicht oder auch (nur) eine Pflicht zur Vermittlung von Neuverträgen des Antragstellers abzuleiten. Es wird insbesondere nicht deutlich, um welche Art von Nachbetreuungsverpflichtungen es sich handeln soll. Die Unverbindlichkeit ergibt sich zudem daraus, dass die „Erhaltenspflicht“ lediglich „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ zu erfolgen hat.
  • Selbst wenn die Pflicht zur „Erhaltung bestehender Verträge“ benannt ist, fehlt es an dem Konkretisierungserfordernis. Es lässt sich nicht bestimmen, welche genauen Pflichten zu den Nachbetreuungspflichten gehören sollen. Aufgrund der inhaltlichen Unbestimmtheit wäre die Einhaltung der vom Versicherungsvertreter angeführten Nachbetreuungspflichten zivilrechtlich auch nicht durchsetzbar gewesen. Etwaige Verstöße hiergegen hätten keine vertraglichen Konsequenzen (Schadenersatz, Kündigung etc.) nach sich ziehen können bzw. dürfen.

Quelle FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.2.2025, Az. 5 K 37/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254760; BMF-Schreiben vom 20.11.2012, Az. IV C 6 - S 2137/09/10002

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Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026

Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 veröffentlicht.

Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Basis von Betriebsergebnissen vieler geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Wurden die Buchführungsergebnisse formell ordnungsgemäß ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Beachten Sie — Diese Vereinfachungsregelung lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Quelle BMF-Schreiben vom 25.6.2026, Az. IV D 2 - S 1544/00008/021/002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254681

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E-Bilanz: Neues Datenschema veröffentlicht

Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes müssen Unternehmen ihre Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2026 beginnen (Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden.

Beachten Sie — Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2026 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2027.

Quelle BMF-Schreiben vom 8.6.2026, Az. IV C 6 - S 2133-b/00067/002/023, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254682

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Umsatzsteuerzahler

 

Innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz erfordert keine Gelangensbestätigung

Für die Finanzverwaltung gehört der Nachweis über den Transport in einen anderen Mitgliedstaat zu den wichtigsten Voraussetzungen, damit innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat aber nun entschieden, dass es zumindest für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.

Hintergrund

Unter bestimmten Voraussetzungen sind innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. mit § 6a UStG umsatzsteuerfrei.

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Und um diesen sogenannten Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG ging es in folgendem Sachverhalt bzw. Streitfall:

Sachverhalt

Der Kläger (K) bot auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Nachdem der Geschäftsführer (A) einer Gesellschaft (G) mit Sitz in Rumänien Interesse am Kauf des Pkw bekundet hatte, überprüfte K die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der G beim Bundeszentralamt für Steuern, das eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Außerdem forderte K bei G einen Handelsregisterauszug an, aus dem sich ergab, dass G durch A als Geschäftsführer vertreten wurde.

Die Abholung des Pkw bei K bei gleichzeitiger Barzahlung des Kaufpreises fand zeitnah statt. Hierbei wies sich der Abholer durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der K eine Kopie anfertigte, als A aus. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer dann insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und es sofort im Inland abzumelden.

Die dem Abholer durch K ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde (trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen) nicht zurückgesandt. Später stellte sich heraus, dass der Pkw nicht in Rumänien, sondern (nach erfolgter Abmeldung) wieder im Inland zugelassen worden war.

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gewährte der Bundesfinanzhof letztlich die Steuerfreiheit.

Vertrauensschutz setzt nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt. Zwar ist diese zur Führung des Nachweises vorgesehen. Sie wird dabei allerdings nur „insbesondere“ als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet. Im Lieferzeitpunkt muss feststehen, ob dem leistenden Unternehmer Vertrauensschutz zu gewähren ist oder nicht. Damit ist es unzulässig, eine Gelangensbestätigung, die – bei wahrheitsgemäßer Erstellung – naturgemäß erst nach Abschluss des Geschäfts vorliegen kann, für die Inanspruchnahme der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG zu fordern.

MERKE — Der Unternehmer, dem die Zusendung der Gelangensbestätigung zugesagt worden ist, kann den Nachweis durch eine Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, führen.

Beachten Sie — Das Finanzamt hatte argumentiert, dass der Kaufvertrag eine Passage hätte enthalten können, dass umsatzsteuerfrei nur abgerechnet wird, sobald eine Gelangensbestätigung vorliegt. Bei der Barzahlung hätte die Umsatzsteuer als Kaution einbehalten werden können, bis die Gelangensbestätigung eingegangen wäre, und hätte sodann zurücküberwiesen werden können. Diese Forderung hat der Bundesfinanzhof aber ausdrücklich abgelehnt.

K ist im Streitfall sehr sorgsam vorgegangen. So hatte er sich zusichern lassen, dass der Pkw nach Rumänien transportiert und im Anschluss eine Gelangensbestätigung übersandt wird. Beides war offenbar entscheidungserheblich. Deshalb könnte es ratsam sein, die eigenen vertraglichen Regelungen (z. B. AGB) generell um solche Anforderungen zu ergänzen.

Quelle BFH-Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 3/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253767

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Arbeitnehmer

 

Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann widerrufen werden

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Doch das hat sich mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, sodass Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nunmehr einmalig rückgängig machen.

Hintergrund: Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen von ihrem Verdienst somit einen Eigenanteil. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 %. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 EUR entspricht dies 21,71 EUR. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 % höher.

Beachten Sie — Weitere Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten Sie unter www.iww.de/s15871.

Quelle Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.6.2026, „Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026“

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Abschließende Hinweise

 

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2026

Im Monat August 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2026
  • Gewerbesteuerzahler: 17.8.2026
  • Grundsteuerzahler: 17.8.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2026 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2026 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2026 am 27.8.2026.

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2026 bis zum 31.12.2026 beträgt 1,52 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,52 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,52 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,52 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2026 bis 30.6.2026

1,27 Prozent

vom 1.7.2025 bis 31.12.2025

1,27 Prozent

vom 1.1.2025 bis 30.6.2025

2,27 Prozent

vom 1.7.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

vom 1.1.2024 bis 30.6.2024

3,62 Prozent

vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

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Revision anhängig: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs als außergewöhnliche Belastung

Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E) nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings wurde die Revision zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die gute Nachricht: Die Revision wurde einlegt und ist unter dem Az. VI R 14/25 beim Bundesfinanzhof anhängig.

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