Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2025:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

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Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung

| Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abgeschlossen. Den Betrag (6.500 EUR) machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne, dürfe nichts anderes gelten, wenn er selbst einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen. Das Finanzgericht Münster ist dieser Argumentation indes nicht gefolgt.

Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

Beachten Sie | Bei Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge handelt es sich nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Es handelt sich damit nicht um Aufwendungen, die größer sind als die, die einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen.

Der Unterschied zu den Aufwendungen für Beerdigungskosten naher Angehöriger besteht bereits darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige irgendwann einmal solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige etwa auch in der Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.6.2025, Az. 10 K 1483/24 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249116

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Neues zur Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten

| Ein Steuerbescheid ist nach § 175b der Abgabenordnung (AO) zu ändern, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. |

Sachverhalt

Eheleute hatten eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das Finanzamt erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren.

Später erhielt das Finanzamt auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis und änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid zulasten der Eheleute und setzte erstmals die Renteneinkünfte an.

Sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch der Bundesfinanzhof haben diese Handhabung nun bestätigt.

In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids (sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen) nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z. B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen).

Beachten Sie | Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das Finanzamt die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.

Im Zuge der Digitalisierung erhalten aber auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege. Daher hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b AO eingeführt. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere (insbesondere einschränkende) Voraussetzungen enthält diese Norm nicht.

MERKE | Eine auf § 175b AO gestützte Änderung ist somit auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im Streitfall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 25/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248992; BFH, PM Nr. 44/25 vom 10.7.2025

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Neue Dienstanweisung zum Kindergeld

| Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die 173 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun aktualisiert (Stand 2025; abrufbar unter: www.iww.de/s14164). |

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Vermieter

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Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung, die der Einkünfteerzielung dient, eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet. |

Hintergrund

Suchen Vermieter in (un)regelmäßigen Abständen ihre Vermietungsobjekte auf, um z. B. Reparaturen vorzunehmen oder mit dem Mieter in Kontakt zu treten, stehen die dabei entstehenden Fahrtkosten mit den Mieteinkünften im Zusammenhang und lassen sich als Werbungskosten absetzen.

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten dann nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln, sodass die tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 EUR je Kilometer für die Hin- und die Rückfahrt anzusetzen sind.

In dem Streitfall ging es nun u. a. um die Frage, ob eine Ferienwohnung auch eine erste Tätigkeitsstätte darstellen kann mit der Folge, dass lediglich die Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer) abgezogen werden kann.

Sachverhalt

Eine aus Vater und Sohn bestehende GbR erzielte Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen. Für 2019 machte die GbR u. a. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt stellte bei der Prüfung der Unterlagen und Belege Ungereimtheiten fest und erkannte die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen wegen privater Mitveranlassung nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Münster teilweise erfolgreich.

Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. wie folgt: Die Fahrtkosten sind mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Die beiden Wohnungen sind jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.

Der Verweis in § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die vorrangig für Arbeitnehmer geltenden Regelungen führt bei den Vermietungseinkünften dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet. Maßgeblich sind in erster Linie quantitative Kriterien, da anders als bei Arbeitnehmern eine Zuordnung durch einen Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.

Da die Ferienwohnungen im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die Gesellschafter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, ist die quantitative Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten. Für jede einzelne Reise hat das Gericht eine Aufteilung der Fahrtkosten vorgenommen und die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt.

Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wären bestenfalls innerhalb der ersten drei Monate anzuerkennen. Im Streitfall war die Dreimonatsfrist aber bereits abgelaufen.

MERKE | Das Finanzgericht Münster hatte die Revision zugelassen, weil bis dato keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 9 Abs. 3 EStG vorliegt und hierzu im Streitfall entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlich klärungsbedürftig sind. Da die Revision aber nicht eingelegt wurde, muss man vorerst weiter auf eine höchstrichterliche Entscheidung warten.

Allerdings zeigt der Streitfall, dass eine gute Beweisvorsorge unerlässlich ist. Das gilt nicht nur für die Anzahl der Fahrten, sondern auch für den mit der Vermietung zusammenhängenden Hintergrund der Fahrten und der möglichst fehlenden privaten Mitveranlassung. Zudem wird deutlich, dass bei sehr vielen Fahrten zum Mietobjekt die Gefahr besteht, dass das Finanzamt nur die Entfernungspauschale gewährt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.5.2025, Az. 12 K 1916/21 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248957; FG Münster, Newsletter Juli 2025

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Freiberufler und Gewerbetreibende

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Steuerfahnder nehmen Influencer ins Visier: NRW und Hamburg ermitteln

| Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat jüngst mitgeteilt, dass die Steuerfahndung ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen analysiert. Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. |

Das Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in NRW (LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Derzeit werten die Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus. Darin enthalten sind 6.000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Sie beziehen sich nur auf Influencer aus NRW und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen i. H. von rund 300 Mio. EUR.

Im Visier stehen die „großen Fische“. Stephanie Thien, Leiterin des LBF NRW, betont: „Im Fokus unseres Influencer-Teams stehen ausdrücklich nicht junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben.“

Beachten Sie | Auch die Finanzämter in Hamburg nehmen die Influencer ins Visier. Bereits 2022 wurde eine Expertengruppe zur Besteuerung von Influencern und anderen Social-Media-Akteuren gegründet. Seit 2024 wird die Branche im Zuge einer Branchenprüfung verstärkt in den Fokus genommen.

Quelle | Finanzverwaltung NRW, Mitteilung vom 15.7.2025: „Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus“; Finanzbehörde Hamburg, Mitteilung vom 17.7.2025: „Auch Hamburger Finanzämter nehmen Influencerinnen und Influencer ins Visier“

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Ordnungsgemäße Buchführung: GoBD wurden geändert

| Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu den GoBD („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“) aktualisiert. Die Anpassung erfolgte insbesondere wegen der Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1.1.2025. |

Hintergrund: Die GoBD behandeln u. a. die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, die Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen sowie die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe.

Das Bundesfinanzministerium führt in seinem vier Seiten umfassenden Schreiben u. a. aus: „Bei E-Rechnungen i. S. des § 14 Abs. 1 S. 3 und 6 Umsatzsteuergesetz ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).“

MERKE | Unternehmer sollten das neue Schreiben beachten, ihre Prozesse überprüfen und ggf. anpassen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 14.7.2025, Az. IV D 2 - S 0316/00128/005/088, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249544

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

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Gesellschafter verkauft Anteile und bleibt Geschäftsführer: Wie muss er den Verkaufspreis versteuern?

| Liegt Arbeitslohn vor, wenn ein Teil eines Veräußerungspreises für Gesellschaftsanteile dafür gezahlt wird, dass der (dann ehemalige) Gesellschafter für einen bestimmten Zeitraum noch als Geschäftsführer tätig wird? Mit dieser Frage muss sich der Bundesfinanzhof befassen. Das Finanzgericht Köln hatte auf Arbeitslohn plädiert. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A war an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Im Streitjahr verkaufte A seine Anteile. In dem Kaufpreis war vertragsgemäß ein Teilbetrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren enthalten.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Teilbetrag um eine Gegenleistung für die mehrjährige Geschäftsführertätigkeit des A handele und diese nach § 19 i. V. mit § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Arbeitslohn der Besteuerung unterliege.

Der Verkäufer A wandte dagegen ein, dass der Teilbetrag im Rahmen der Ermittlung des Gewinns i. S. des § 17 EStG („Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“ unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) zu berücksichtigen sei.

Das Finanzgericht Köln sprach sich im Klageverfahren unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls für Arbeitslohn aus.

Für die Annahme von Arbeitslohn spricht insbesondere, dass der Verkäufer A den auf die Geschäftsführertätigkeit entfallenden Anteil nur dann behalten darf, wenn er weiter als Geschäftsführer tätig ist. Das Fortbestehen des Geschäftsführerverhältnisses ist nach dem Kaufvertrag notwendige Voraussetzung für die Vorteilsgewährung.

Beachten Sie | Diese Verknüpfung wird nicht durch die Anteilsübertragung überlagert, denn die prägende Gegenleistung für den Streitbetrag ist die Arbeitsleistung und nicht die Anteilsübertragung.

Das Finanzgericht Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn soweit ersichtlich ist die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG und solchen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 EStG bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Beachten Sie | Da die Revision auch eingelegt wurde, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, für (mehr) Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 4.12.2024, Az. 12 K 1271/23, Rev. BFH Az. IX R 1/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247491

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Umsatzsteuerzahler

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Ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigung nur noch elektronisch

| Bisher konnten Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern schriftlich, über das Internet oder telefonisch erfolgen. Doch das hat sich seit dem 20.7.2025 geändert. Nunmehr können etwaige Anfragen ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden. |

Hintergrund

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Seit dem 1.1.2020 ist die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden zwingende Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit. Dies ist in § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes geregelt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.6.2025, Az. III C 5 - S 7427-d/00014/001/002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248775

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Vorlage an Europäischen Gerichtshof: Gutglaubensschutz bereits im Festsetzungsverfahren?

| Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen. |

Sachverhalt

Eine u. a. mit Uhren handelnde GmbH wandte in ihren Umsatzsteuererklärungen auf einen Teil der Umsätze die Differenzbesteuerung (§ 25a des Umsatzsteuergesetzes) an, bei der nicht der gesamte Verkaufspreis der Uhr, sondern nur die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen wird.

Beachten Sie | Dies ist u. a. möglich, wenn der Vorlieferant, der der GmbH die Uhr verkauft hat, ebenfalls ein Wiederverkäufer ist. In den Fällen, in denen die Vorlieferanten in ihren Rechnungen an die GmbH angegeben hatten, dass dies in Bezug auf die gelieferten Uhren der Fall sei, wandte die GmbH die Differenzbesteuerung an.

Nachdem das Finanzamt festgestellt hatte, dass die Angaben der Vorlieferanten in den Rechnungen teilweise unzutreffend waren, berief sich die GmbH darauf, dass sie gutgläubig gewesen sei und berechtigterweise auf die Angaben ihrer Vorlieferanten habe vertrauen dürfen.

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer gleichwohl höher fest, was das Finanzgericht Sachsen bestätigte. Das Finanzgericht nahm an, dass es nicht prüfen müsse, ob die GmbH tatsächlich gutgläubig gewesen sei, weil sich die GmbH im Klageverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid (dem Festsetzungsverfahren) nicht auf ihren angeblichen guten Glauben berufen dürfe. Hierzu müsse ein gesondertes Billigkeitsverfahren (z. B. Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer) durchgeführt werden.

Der Bundesfinanzhof hält es nun für unionsrechtlich zweifelhaft, ob es Deutschland erlaubt ist, den Steuerpflichtigen zum Schutz seines guten Glaubens auf ein Billigkeitsverfahren zu verweisen. Das Gericht hält es für möglich, dass dem Steuerpflichtigen kein weiteres Verfahren zugemutet werden darf, weil ihm ein weiteres Verfahren hinsichtlich seiner Länge, Komplexität und der damit verbundenen Kosten unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitet.

Als besonders kritisch sieht der Bundesfinanzhof die erhebliche Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer sowie das doppelte Kostenrisiko an, das ein Steuerpflichtiger eingehen muss, wenn er zunächst ein Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung und (zeitlich daran anschließend) ein Klageverfahren gegen eine ablehnende Billigkeitsentscheidung anstrengen muss.

Beachten Sie | Bereits zwei Mal hatte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof in anderen Konstellationen eine ähnliche Frage gestellt. In beiden Fällen musste die Frage aber nicht mehr beantwortet werden, weil es aus anderen Gründen nicht mehr darauf ankam. Daher hat der Bundesfinanzhof die Frage dem Europäischen Gerichtshof nun ein drittes Mal vorgelegt. Die Antwort könnte für das gesamte Umsatzsteuerrecht (und nicht nur für die Differenzbesteuerung) von Bedeutung sein.

Quelle | BFH, Beschluss vom 19.2.2025, Az. XI R 23/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249400; BFH, PM Nr. 51/25 vom 31.7.2025

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Arbeitgeber

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Gesetzlicher Mindestlohn soll 2026 und 2027 steigen

| Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine stufenweise Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. |

Hintergrund

Im Mindestlohngesetz ist geregelt, dass „die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen“ hat. Diesem Auftrag ist die Kommission in ihrer Sitzung vom 27.6.2025 nun nachgekommen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat bereits angekündigt, der Bundesregierung vorzuschlagen, die Anpassung durch Rechtsverordnung zum 1.1.2026 verbindlich zu machen.

Neue Minijob-Grenze

Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist.

Beachten Sie | Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.

Das bedeutet Folgendes: Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2026 eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR (13,90 EUR × 130 ÷ 3). Ab dem 1.1.2027 sind es dann 633 EUR.

Quelle | BMAS, Mitteilung vom 27.6.2025: „Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2026“

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Arbeitnehmer

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Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung bei Ein-Personen-Haushalt irrelevant

| Der Bundesfinanzhof hat eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen: Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht. |

Hintergrund

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Zudem ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten: „Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.“ Und um diese Voraussetzung ging es in einem aktuellen Fall:

Sachverhalt

Der 1986 geborene Steuerpflichtige bewohnte das Obergeschoss im Wohnhaus seiner Eltern und zwar allein und unentgeltlich. Zudem hatte er am Ort seiner nichtselbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit eine Unterkunft und machte Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung allerdings mangels finanzieller Beteiligung am Haushalt der Eltern nicht an und berücksichtigte nur Fahrtkosten als Werbungskosten. So sah das auch das Finanzgericht München, nicht aber der Bundesfinanzhof, der die Vorentscheidung aufhob.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Wohnung, die der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte innehat, seinen Erst- oder Haupthaushalt darstellen muss (Stichwort: Lebensmittelpunkt). Es ist entscheidend, dass sich der Steuerpflichtige in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte reicht nicht.

Ferner darf der Steuerpflichtige nicht nur in einen anderen Hausstand eingegliedert sein, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihre Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann dann zwar wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber kein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.

Wird jedoch der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein.

Im Streitfall hatten die Eltern dem Steuerpflichtigen sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss ihres Hauses zur Nutzung überlassen. Hierbei handelte es sich um eine Wohnung, die dem Steuerpflichtigen nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine (bloße) Nutzungsüberlassung und nicht um ein Mietverhältnis handelt, steht dem nicht entgegen. Ob die Wohnung im Obergeschoss gegenüber der von den Eltern bewohnten Wohnung im Erdgeschoss baulich abgeschlossen ist, ist für das Vorliegen eines eigenen Hausstands ebenfalls unerheblich.

MERKE | Für einen eigenen Hausstand ist es zudem erforderlich, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erfolgt aber nur dann, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt (z. B. im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts) angehört. Denn nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligen.

Führt der Steuerpflichtige dagegen (wie im Streitfall) einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken ist unerheblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.4.2025, Az. VI R 12/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249404

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Abschließende Hinweise

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Elektronische Rechnung: Neues Schreiben liegt im Entwurf vor

| Seit dem 1.1.2025 ist begleitet von Übergangsvorschriften bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend zu verwenden. Ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dem Thema datiert vom 15.10.2024 (Az. III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007). Das schon damals angekündigte zweite Schreiben liegt nun als Entwurf vor und wurde den Verbänden mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme übersandt. Die endgültige Veröffentlichung ist für das IV. Quartal 2025 geplant. Das Entwurfsschreiben können Sie unter www.iww.de/s14244 herunterladen. |

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2025 beträgt 1,27 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2025 bis 30.6.2025

2,27 Prozent

vom 1.7.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

vom 1.1.2024 bis 30.6.2024

3,62 Prozent

vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

-0,88 Prozent

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2025

| Im Monat September 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2025
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2025
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2025
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2025
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2025

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2025. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2025 am 26.9.2025.

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