Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2026:

Alle Steuerzahler

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

 

Kindergeldberechtigung richtet sich nach dem Lebensmittelpunkt des Kindes

Nach § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird Kindergeld nur einem Berechtigten ausgezahlt. Da eine Aufteilung ausscheidet, ist darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat. Von den Eltern erbrachte Barunterhaltsleistungen sind kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Strittig war die Kindergeldberechtigung für ein im Streitzeitraum (April bis Juli 2022) fast volljähriges Kind, für das der Vater (Kläger) zunächst Kindergeld bezog. Die Mutter des Kindes wohnte anfangs im gleichen Ort wie der Vater, wo beide den Sohn im Wechselmodell betreuten. Der Vater bezog das Kindergeld mit Zustimmung der Mutter.

Anfang 2020 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz in einen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staat, wo sie seither wissenschaftlich tätig ist. Der Sohn ging zusammen mit seiner Mutter in das Ausland und besuchte dort seit Januar 2021 die Schule. Die Ferien verbrachte er bei seinem Vater. 2022 war der Sohn 108 Tage bei seinem Vater und 257 Tage bei der Mutter. Der Vater zahlte Unterhalt für den Sohn und überwies der Mutter das Kindergeld. Außerdem übernahm er u. a. Flugkosten und Kosten für den Nachhilfeunterricht.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2022 auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn überwiegend in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden sei und ihr daher (als vorrangig Kindergeldberechtigte) das Kindergeld zustehe. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Sachsen statt. Doch damit gab sich die Familienkasse nicht zufrieden und bestritt die Revision – und zwar erfolgreich.

Hält sich das Kind in den Haushalten beider Elternteile auf, ist ausschlaggebend, wo sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie zum Beispiel ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen) die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Vorstellungen der Eltern von ihrem Betreuungsmodell.

Auch der Umfang der von den Eltern erbrachten Barunterhaltsleistungen ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme und der Frage, ob sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat.

MERKE — § 64 Abs. 2 und 3 EStG knüpft die Rangfolge der Berechtigten entweder an die Haushaltsaufnahme als ein Obhutsverhältnis oder (nur wenn ein solches Verhältnis fehlt) an die Höhe der Unterhaltsrente. Die dadurch vorgegebene Rangfolge der Anknüpfungspunkte würde durchbrochen, würde man für das Kriterium der Haushaltsaufnahme Barunterhaltsleistungen berücksichtigen. Die vom Finanzgericht berücksichtigten finanziellen Leistungen des Vaters sind daher in die Gesamtwürdigung nicht einzubeziehen.

Kurzum: Mangels sonstiger besonderer Umstände war der Aufenthalt des Sohnes bei der Mutter (klar) überwiegend. Somit ist eine Haushaltsaufnahme allein bei der Mutter anzunehmen und ihr Kindergeldanspruch vorrangig.

Beachten Sie — Das Finanzgericht hatte aber nicht näher geprüft, ob der Mutter überhaupt ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zustand oder ob dem Anspruch des Vaters ausländische Familienleistungen entgegenstanden (ggf. nach § 65 EStG). Daher muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang klären, ob nach dem Europäischen Koordinierungsrecht der für den deutschen Kindergeldanspruch nötige Inlandswohnsitz der Mutter zu fingieren ist.

Quelle — BFH-Urteil vom 9.7.2026, Az. III R 8/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 256040; BFH, PM Nr. 54/26 vom 1.10.2026

Zum Anfang


 

Gesetzgebung: Kindergeld wird künftig auch ohne Antrag gezahlt

Das „Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes“ ist nach der Zustimmung des Bundesrats in trockenen Tüchern.

Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig soll das Kindergeld im Regelfall ohne Antrag ausgezahlt werden.

Umsetzung in zwei Stufen

Die Umstellung auf das antragslose Kindergeld soll 2027 in zwei Stufen erfolgen. Die Bundesregierung (Mitteilung vom 25.9.2026) hat hierzu einen Zeitplan veröffentlicht:

  • Ab Frühjahr 2027 soll die Neuerung zunächst für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der Familienkasse schon vorliegen.
  • Ende 2027 soll dann auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzungen dafür sind aber, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Antragsinformationen werden über Datenaustausch ermittelt

Das antragslose Kindergeld soll die bisherige Antragsstellung – nicht die Prüfung des Kindergeldanspruchs – ersetzen. Das heißt: Statt über einen Antrag soll die Familienkasse die relevanten Informationen künftig über den Datenaustausch der Verwaltung erhalten. Dieses sogenannte Once-Only-Prinzip soll dazu beitragen, den bürokratischen Aufwand für Eltern zu reduzieren.

Quelle — Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes, BR-Drs. 491/26 (B) vom 25.9.2026; Die Bundesregierung, Mitteilung vom 25.9.2026: „Im Bundesrat beschlossen: Kindergeld künftig ohne Antrag“

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

 

Digitale Kassen und das Ende der Papierbons: Das plant die Bundesregierung ab 2028!

Nach den Plänen der Bundesregierung müssen viele offene Ladenkassen durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. Ebenfalls mit Wirkung ab 2028 soll die Ausgabe von Papierbons durch die Bereitstellung digitaler Belege abgelöst werden. Diese und weitere Pläne beinhaltet der Gesetzentwurf „zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“.

Digitale Kassen

Offene Ladenkassen – ohne elektronische Aufzeichnungssysteme – werden weiterhin verbreitet eingesetzt. Gerade in bargeldintensiven Branchen besteht durch den Einsatz dieser Kassen eine einfache und schwer nachzuweisende Möglichkeit, Umsätze nicht in voller Höhe zu erklären. Daher besteht, so das Bundesfinanzministerium in seiner Mitteilung vom 23.9.2026 zum Regierungsentwurf, ein gesteigertes Risiko der nicht ordnungsgemäßen Erfassung von Einnahmen und damit in der Folge von Steuerhinterziehung.

Das Risiko soll durch eine Neuregelung (§ 146b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO)-Entwurf) wie folgt reduziert werden: „Steuerpflichtige, deren Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 2 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes 100.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet und die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungsverordnung verwenden (Kassenpflicht).“

Beachten Sie — Beim Einsatz von elektronischen Kassen, die den Anforderungen des § 146a AO entsprechen, werden die Grundaufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und es werden Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugt. Damit wird das Entdeckungsrisiko bei einer nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit von Steuerhinterziehungen signifikant erhöht.

Nicht unter diese Kassenpflicht sollen jedoch Steuerpflichtige fallen, die Barzahlungen annehmen und deren Umsatz mit Bargeld unter 12.000 EUR im Kalenderjahr liegt (vgl. § 146b Abs. 1 S. 2 AO-Entwurf). Weitere Ausnahmen kann das Bundesfinanzministerium durch eine Rechtsverordnung regeln. Dabei kommen etwa Vertrauenskassen oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben sowie Wochen- und Jahrmärkte in Betracht.

Inkrafttreten: Wird die Umsatzgrenze nach Abs. 1 erstmals überschritten, dann greift die Kassenpflicht ab dem 1.7. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde. Nach dem Regierungsentwurf gilt die Kassenpflicht auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die die Umsatzgrenzen im Jahr 2026 überschritten haben. In diesen Fällen gilt die Kassenpflicht bereits ab dem 1.1.2028 und nicht erst ab dem 1.7.2028.

Beachten Sie — Im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Kassen sieht der Regierungsentwurf weitere Aspekte vor. Dies sind beispielsweise diese Maßnahmen:

  • Einführung einer Mitteilungspflicht bei einem Wechsel der TSE.
  • Schaffung eines Steuerstraftatbestands beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme.

Digitaler Beleg statt Papierbon

Die papierhafte Belegausgabepflicht soll ab dem Jahr 2028 durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden.

Der Beleg muss in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Bereitstellungswegs soll Technologieoffenheit bestehen.

Es sollen also keine technischen Vorgaben bestehen, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. So soll es z. B. zulässig sein, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann.

Beachten Sie — Eine Übermittlung kann z. B. auch als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.

MERKE — Der Anspruch des Kunden auf eine papierhafte Quittung soll bestehen bleiben. Jedoch soll der Steuerpflichtige einen papierhaften Beleg nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zur Verfügung stellen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass digitale Belege künftig vorrangig sind und Papierbelege die Ausnahme bleiben.

Ausblick

Das Gesetz muss nun das parlamentarische Verfahren im Bundestag und im Bundesrat durchlaufen. In diesem Zuge sind etwaige Änderungen nicht ausgeschlossen.

Quelle — Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen, Regierungsentwurf vom 23.9.2026; BMF, Mitteilung vom 23.9.2026: „Digitale Kassen und das Ende der Papierbons“

Zum Anfang


 

Inventur außerhalb des Bilanzstichtags: Diese Möglichkeiten gibt es

Das Jahresende steht vor der Tür – und das heißt naturgemäß Inventurzeit. Denn in vielen Unternehmen erfolgt dann eine körperliche Bestandsaufnahme, oft am 31.12. Doch das ist nicht zwingend erforderlich, es gibt auch andere Möglichkeiten.

Rechtliche Grundlagen

Die handelsrechtliche Grundlage für die Inventur bildet § 240 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach hat jeder Kaufmann (vgl. aber auch die Befreiung nach § 241a HGB) zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen. Ein Inventar ist ein vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden. Um dieses zu erstellen, sind zunächst die Bestände zu ermitteln, d. h., es ist eine Inventur durchzuführen.

Stichtagsinventur

Die Inventur hat grundsätzlich am Bilanzstichtag zu erfolgen (Stichtagsinventur). Handels- und steuerrechtlich wird es aber nicht beanstandet, wenn die Inventur innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag vorgenommen wird.

Beachten Sie — Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand muss in diesem Fall mengen- und wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet werden.

Alternativen

Nach § 241 Abs. 3 HGB ist eine zeitverschobene (vor- oder nachgelagerte) Inventur zulässig. Hier muss die Bestandsaufnahme innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Dies erfordert aber einen relativ langen Zeitraum der Fortschreibung bzw. Rückrechnung.

Zudem gibt es zwei weitere Verfahren:

  • Bei der permanenten Inventur nach § 241 Abs. 2 HGB erfolgt die Aufnahme nicht zu einem bestimmten Stichtag, sondern laufend. Jeder Vermögensgegenstand ist im Laufe eines Jahres mindestens einmal körperlich aufzunehmen.
  • Bei der Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB) wird der Bestand mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Berechnungsmethoden ermittelt. Vorteil: Es müssen nicht alle Vermögensgegenstände körperlich aufgenommen werden. Nachteil: Komplexe Ermittlung und Dokumentation.

Zum Anfang


 

Insolvenzverwaltervergütung: Rückstellung ist zulässig

Insolvenzschuldner können Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben abziehen, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage geklärt.

Beachten Sie — Bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.

Sachverhalt

Wegen seiner Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter führte der Kläger das Verfahren für den Insolvenzschuldner. In den Streitjahren 2015 bis 2017 machte er hinsichtlich seiner Ansprüche auf die Insolvenzverwaltervergütung in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Form von Rückstellungen geltend.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannten die Rückstellungen jedoch nicht an, sodass der Kläger Revision einlegte – und zwar erfolgreich.

Die Geschäftsführung des Klägers bezog sich ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gibt es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, besteht kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls ist der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.

Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang u. a. prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, wären keine Rückstellungen zulässig. Der Betriebsausgabenabzug wäre dann erst im Jahr der Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich.

Quelle — BFH-Urteil vom 25.6.2026, Az. III R 35/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 256114; BFH, PM Nr. 57/26 vom 8.10.2026

Zum Anfang


 

Fahrtkosten als Reisekosten: Bundesfinanzhof präzisiert den Betriebsstättenbegriff

Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts (mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014) wurde der für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit relevante Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun u. a. herausgestellt, dass der Begriff der Betriebsstätte nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben ist, sondern im Grundsatz (wie bisher) normspezifisch eigenständig bestimmt werden muss.

Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige (ein Seelotse) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Strittig war hier vor allem, ob er eine Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hatte. Da dies allerdings nicht der Fall war, waren die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig (keine Begrenzung auf die Entfernungspauschale) – und auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen waren abziehbar.

Entscheidungsgründe

Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs- und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend.

Diese normspezifische Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auch nach dem Inkrafttreten der steuerlichen Reisekostenreform maßgeblich.

MERKE — Soweit der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Seelotsen im jeweiligen Lotsrevier oder Lotsbezirk eine großräumige Betriebsstätte angenommen hat, hält er unter der Geltung des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer daran nicht mehr fest.

Die vom Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern im steuerlichen Reisekostenrecht findet ihre Grenze in den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie sich im Kontext darstellen. Danach kommt die Annahme einer großräumigen Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen nach der Änderung des Reisekostenrechts der Arbeitnehmer nicht mehr in Betracht.

Quelle — BFH-Urteil vom 23.6.2026, Az. VIII R 13/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255928; BFH, PM Nr. 51/26 vom 24.9.2026

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

 

Steuersatzermäßigung im Hotel gilt nicht für Zusatzleistungen wie Fitness und Wellness

Der Bundesfinanzhof hat mit drei Urteilen entschieden, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen sowie die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht dem ermäßigten Steuersatz (7 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist.

Hintergrund

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Bei den Urteilen handelt es sich um Nachfolgeentscheidungen zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um Zeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei eigenständiger Betrachtung noch dem Regelsteuersatz (19 %) unterlagen. Mit Wirkung ab 2026 wurde die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie allerdings auf 7 % reduziert. Für Getränke gelten demgegenüber weiterhin 19 %.

Die Entscheidungen im Überblick

Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs enthalten insbesondere diese praxisrelevanten Aussagen:

  • Frühstücksleistungen an Hotelgäste dienen nicht unmittelbar der Beherbergung, die sich im Kern auf die Verschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit bezieht. Zu dieser tritt das Frühstück nur ergänzend hinzu. Demzufolge handelt es sich bei Frühstücksleistungen an Hotelgäste um eine in den Streitjahren dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung.
  • Mit der Zurverfügungstellung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste erbringt ein Hotel dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen. Denn auch Fitness- und Wellnesseinrichtungen dienen nicht unmittelbar der Beherbergung.
  • Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern darüber hinaus allen anderen Besuchern des Hotels wie auch der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen, begründet keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung.
  • In der Entscheidung V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) wies der Bundesfinanzhof darauf hin, dass er aufgrund der vom Finanzgericht Niedersachsen getroffenen Feststellung, dass die Klägerin in ihren Hotels für die Hotelgäste „unentgeltlich“ ein „offenes“ WLAN vorhielt, nicht beurteilen kann, ob hinsichtlich des Zugangs zum WLAN – wie bei der Parkplatzüberlassung – von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist oder dieses nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Hierzu sind in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Dabei ist der Frage nachzugehen, ob es sich bei der Gewährung des Zugangs zum WLAN nach den Verhältnissen des Streitjahrs um die Einräumung eines verbrauchsfähigen Vorteils handelte.

MERKE — Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich aus einer aus einem fehlenden Entgelt ergebenden Nichtsteuerbarkeit in Bezug auf die Parkplatzüberlassung – und ggf. in Bezug auf das WLAN – weder eine Entnahmebesteuerung noch eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs ergibt.

Weiterführender Hinweis

Im Zuge der Steuersatzreduzierung für Speisen mit Wirkung ab 2026 hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 22.12.2025 Vereinfachungen verfügt. So wurde der Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen (z. B. Saunanutzung). Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.

Beachten Sie — Bis dato wurde es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde mit Wirkung ab 2026 auf 15 % reduziert, da Teile des Frühstücks nun dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Quelle — BFH-Urteile vom 21.5.2026, Az. V R 8/26 (Az. XI R 11/23; Az. XI R 34/20), Az. V R 10/26 (Az. XI R 13/23; Az. XI R 7/21) und Az. V R 11/26 (Az. XI R 14/23; Az. XI R 22/21); BFH, PM Nr. 55/26 vom 1.10.2026; BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Az. III C 2 - S 7220/00023/014/027

Zum Anfang



Arbeitgeber

 

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung: Ab 2027 ausnahmslos verpflichtend

Für eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) sind die notwendigen Daten aus der Entgeltabrechnung und der Finanzbuchhaltung elektronisch zu übermitteln. Haben sich Arbeitgeber von dem euBP-Verfahren auf Antrag befreien lassen, ist zu beachten, dass eine Befreiung nur bis zum 31.12.2026 möglich ist.

Hintergrund

Bereits seit 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre prüfrelevanten Lohndaten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zu übermitteln. Seit 2025 gilt dies auch für Daten der Finanzbuchhaltung. Ein Verzicht auf die elektronische Datenübertragung ist auf Antrag nach § 126 Sozialgesetzbuch (SGB) IV möglich – allerdings nur bis Ende 2026, da die Übermittlung von euBP-Daten für alle Abrechnungsfälle ab dem 1.1.2027 verpflichtend ist.

Beachten Sie — Weiterführende Informationen erhalten Sie u. a. auf der Webseite der DRV unter www.iww.de/s6497.

Zum Anfang


 

Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2027

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf – mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen – soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 289 EUR monatlich betragen (in 2026 = 285 EUR).

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2027 um 10 EUR auf 355 EUR steigen.

Beachten Sie — Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet ergeben sich für 2027 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2026 in Klammern):

Frühstück:

  • monatlich: 73 EUR (71 EUR)
  • kalendertäglich: 2,43 EUR (2,37 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen:

  • monatlich: 141 EUR (137 EUR)
  • kalendertäglich: 4,70 EUR (4,57 EUR)

Quelle — Entwurf der 17. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Zum Anfang


 

Bundesregierung beschließt Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027

Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) festgesetzt. Der Bundesrat muss aber noch zustimmen.

Nachfolgend sind zwei wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (weitere Werte unter www.iww.de/s16267):

  • Monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.850 EUR (2026: 8.450 EUR),
  • Monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.900 EUR (2026: 10.400 EUR).

Quelle — Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027; BMAS vom 7.10.2026: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027“

Zum Anfang



Arbeitnehmer

 

Energiepreispauschale: Verfassungsgemäße Besteuerung

Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhielten aktiv erwerbstätige Steuerpflichtige eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR. Arbeitnehmern wurde diese Pauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Im Streitfall machte ein Arbeitnehmer geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Doch dieser Sichtweise ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.

Entscheidungsgründe

Die Energiepreispauschale wurde dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als „Nettosubvention“ gewährt. Dies verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Die gerügte Ungleichbehandlung gegenüber pauschal besteuerten Arbeitnehmern („Minijobber“), denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als „Bruttosubvention“ ausgezahlt wurde, überzeugte den Bundesfinanzhof nicht. Die unterschiedliche Behandlung war gerechtfertigt, da es sich bei dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen gehandelt hat.

Beachten Sie — Dem Gesetzgeber, so der Bundesfinanzhof, ist es auch unbenommen, jenseits des staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern will.

Quelle — BFH-Urteil vom 11.6.2026, Az. VI R 15/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255756; BFH, PM Nr. 49/26 vom 14.9.2026

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

 

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2026

Im Monat November 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2026
  • Gewerbesteuerzahler: 16.11.2026
  • Grundsteuerzahler: 16.11.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2026 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.11.2026 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2026 am 26.11.2026.

Zum Anfang


 

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2026 bis zum 31.12.2026 beträgt 1,52 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,52 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,52 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,52 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2026 bis 30.6.2026

1,27 Prozent

vom 1.7.2025 bis 31.12.2025

1,27 Prozent

vom 1.1.2025 bis 30.6.2025

2,27 Prozent

vom 1.7.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

vom 1.1.2024 bis 30.6.2024

3,62 Prozent

vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

Zum Anfang